Rechtsprechung
LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eingriff in das Recht am eigenen Namen durch Werbung für Karnevalskostüme mit dem Slogan "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Föss."
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Föss"
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09
- OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05
Namensnennung von Prominenten in der Werbung
Auszug aus LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09
Hierzu verweist sie auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Oskar Lafontaine" und "Lucky Strike" (BGH I ZR 182/04; BGH I ZR 223/05) und hält diese für auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar.Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden (vgl. BGH WRP 2008, 1527 ff. Tz. 12).
Zwar kommt den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGH WRP 2008, 1527 ff. Tz. 15 m.w.N.).
- BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07
Wer wird Millionär?
Auszug aus LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09
Der Informationswert des Slogans ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht erkennbar ist (vgl. auch BGH GRUR 2009, 1085, 1988 - "Wer wird Millionär?"). - LG Köln, 08.01.2009 - 29 S 67/08
Unzulässige Fotoaufnahme des Saunabereichs einer Dachterasse
Auszug aus LG Köln, 15.12.2009 - 33 O 172/09
Dabei steht auch Personengemeinschaften grundsätzlich Persönlichkeitsschutz zu (vgl. etwa Landgericht Köln, NJW 2009, 1825-1827 m.w.N.).
- OLG Köln, 28.05.2010 - 6 U 9/10
Ansprüche einer Kölner Musikgruppe wegen unbefugter Werbung mit ihrem Namen in …
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 172/09) wird zurückgewiesen.